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Kostensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heidesee
(Feuerwehrgebührensatzung)


Präambel


Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S.286) in der jeweils geltenden Fassung, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I S.174) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 45 Abs. 4 Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04 Nr. 9, S. 197) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee in ihrer Sitzung am 27. April 2021 mit Beschluss Nr. 141/21 folgende Satzung beschlossen:


Satzung über die Erhebung von Gebühren und Ersatz von Kosten
bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heidesee
(Feuerwehrgebührensatzung)


§ 1
Grundsätze


(1) Die Gemeinde Heidesee ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 BbgBKG Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung.


(2) Dazu unterhält die Gemeinde Heidesee gemäß § 3 Absatz 1 i.V.m. § 24 Absatz 1 BbgBKG eine Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehr) mit ehrenamtlichen Kräften.


(3) Die Gemeinde Heidesee regelt durch diese Satzung die Erhebung von Gebühren und Ersatz von Kosten, die durch Einsätze bzw. Leistungen der Feuerwehr entstehen.


(4) Auf die Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Gebührenerhebung im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.


(5) Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.


§ 2
Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr


(1) Die Feuerwehr wird in Erfüllung ihrer gesetzlichen Bestimmung auf Alarmierung durch die Leitstelle oder auf behördliche Anordnung tätig.

 

(2) Darüber hinaus kann die Feuerwehr Leistungen erbringen, die über die im BbgBKG genannten Aufgabenbereiche hinausgehen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung dieser Hilfs- und Dienstleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde Heidesee im Einvernehmen mit dem Gemeindewehrführer.


(3) Über die einzusetzenden Kräfte und Mittel der Feuerwehr entscheidet die Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis des Bürgermeisters gemäß § 7 Nr. 1 i.V.m. § 8 BbgBKG bleibt unberührt.
 

§ 3
Gebührentatbestand


(1) Die Einsätze der Feuerwehr sind im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 BbgBKG unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.


(2) Für Einsätze der Feuerwehr werden gemäß § 45 BbgBKG Gebühren von demjenigen erhoben, der


1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
4. als Veranstalter nach § 34 Absatz 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach § 35 BbgBKG verantwortlich ist,
5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat oder
8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.


Die in den Nummern 1 bis 8 Genannten sind zum Ersatz der durch die Einsätze entstandenen Kosten verpflichtet.


(3) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau können Gebühren nach dieser Satzung verlangt werden.


(4) Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz verlangt werden.

 

(5) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann die Gemeinde nach § 2 Absatz 1 BbgBKG auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen nach § 2 Absatz 1 BbgBKG, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.


(6) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde, die Kosten hierfür vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern eine Gebührenerhebung nach den Absätzen 1, 2 oder Absatz 3 nicht möglich ist.


(7) Freiwillige Leistungen der Feuerwehr anlässlich Veranstaltungen eingetragener Vereine, Organisationen und rechtsfähiger Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, können auf Antrag ganz oder teilweise gebührenfrei erbracht werden. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister. Der Antrag ist mindestens zehn Tage vor der
beabsichtigten Veranstaltung durch den Veranstalter bei dem Bürgermeister einzureichen.

 

§ 4
Gebührensatz und Maßstab

 

(1) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Zuzüglich kann im Rahmen gesetzlicher Änderungen die anfallende Umsatzsteuer erhoben werden.


(2) Maßgabe der Leistungsberechnung sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.


(3) Für die Berechnung der Gebühren wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt mit der Alarmierung der Feuerwehr oder der behördlichen Anordnung und ist mit der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung oder der behördlichen Anordnung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wieder hergestellt ist.


(4) Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte oder sonstige Vorkehrungen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft erforderlich machen, werden die Zeit, das dafür erforderliche Personal sowie das Material für die Durchführung der Reinigungsarbeiten und für die Neubestückung der Fahrzeuge dem Einsatz hinzugerechnet.

 

(5) Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn während dieser Zeit Leistungen nicht erbracht werden.


(6) Bei der Festsetzung der Gebühren werden für die Einsatzkräfte sowie für Fahrzeuge und Geräte diese je Minute berechnet.


(7) Bei Fahrzeugen sind im Gebührensatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.


(8) Für Leistungen nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung werden Gebühren gegenüber demjenigen erhoben, der die Leistung angefordert hat oder in dessen Auftrag sie angefordert wurde.


(9) Sind mehrere Personen, z.B. bei Unfällen mit mehreren Fahrzeugen, gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.


(10) Grundlage für die Erstellung des Gebührenbescheides sind die Einsatzberichte, die durch die an den Einsätzen beteiligten Ortswehren erstellt wurden.


§ 5
Zusätzliche Kosten


(1) Zusätzlich sind zu erstatten:


a) Kosten für Ölbindemittel Land, Ölbindemittel Wasser, Ölbindemittel flüssig und Ölsperren gemäß dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist,


b) die Kosten für die Neubeschaffung und Entsorgung weiterer verbrauchter Materialien zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenpauschale,


c) die Reparatur-, Reinigungs- und Ersatzbeschaffungskosten für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Technik und Einsatzbekleidung zuzüglich 10 % Verwaltungskostenpauschale,


d) die Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe für den Einsatz von Personal und Geräten von Dritten (z.B. Entsorgungsunternehmen, Straßenreinigung),


e) die Beschaffungs- und Entsorgungskosten für alle Ausrüstungen, die bei kostenpflichtigen Einsätzen im Gefahrgutbereich kontaminiert wurden und aufgrund des jeweiligen Gefahrgutes nicht mehr gereinigt werden können, zuzüglich 10 % Verwaltungskostenpauschale.


(2) Zusätzliche Kosten nach sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Leistung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird.

 

§ 6
Fälligkeit, Stundung oder Erlass


(1) Die Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe/Zustellung des Gebührenbescheides fällig.


(2) Stellen die Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
 

§ 7
Haftung


(1) Die Gemeinde Heidesee haftet dem Gebührenpflichtigen nur für Schäden, die bei der Ausführung eines gebührenpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.


(2) Der Gebührenpflichtige haftet der Gemeinde Heidesee für alle Personen- und Sachschäden, die er oder die von ihm beauftragten Personen an den Einrichtungen und dem Personal der Feuerwehr schuldhaft verursachen.


§ 8
In-Kraft-Treten


Die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Ersatz von Kosten bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heidesee tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heidesee vom 20. März 2013 außer Kraft.


Heidesee, den 28. April 2021
Langner
Bürgermeister

 

Link zum Download

 

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz
bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heidesee vom 27. April 2021
in Kraft getreten zum 1. Januar 2021


Gebührentarif

 

Gegenstand Gebühr je Einsatzstunde Gebühr je Einsatzminute
1. Einsatzkräfte 21,37 €/h 0,36 €/min

2.

 

 

 

 

kleine Fahrzeuge

  - Kommandowagen
  - Einsatzleitwagen

  - Mannschaftstransportwagen

  - Tragkraftspritzenfahrzeug - Wasser

274,71 €/h

 

 

 

 

4,58 €/min

 

 

 

 

3.

große Fahrzeuge

  - Tanklöschfahrzeuge

  - Löschfahrzeuge

  - Rüstwagen

767,80 €/h

 

 

 

12,80 €/h

 

 

 

4. Boote 491,14 €/h 8,19 €/min
5. Ölbindemittel Land 1,00 €/kg
6. Ölbindemittel Wasser 3,17 €/kg
7. Ölsperren klein 12,66 €/m
8. Ölsperren groß 16,25 €/m
9. Ölbindemittel flüssig 14,95 €/l

 

Link zum Download