Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Teilen auf Facebook   Teilen auf X   Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Einsatz "Unklare Rauchentwicklung > Feuertonne"

 Foto vom Album:
Einsatznummer
080/2023
Einsatztitel
Unklare Rauchentwicklung > Feuertonne
Alarmierung
am 10.06.2023 um 10:14 Uhr
Einsatzort
Dannenreich Wenzlower Straße
Beschreibung des Einsatzes

Am Samstagvormittag wurde der Löschzug Friedersdorf nach Wenzlow alarmiert. Dort wurde eine Rauchentwicklung (RE) bei den ortsansässigen Firmen gemeldet. Nach kurzer Suche in der Ortslage Wenzlow konnte die Rauchentwicklung ausfindig gemacht werden. Es handelte sich um eine unbeaufsichtigte Feuertonne, welche noch brannte. Es wurde sich Zutritt zum Grundstück geschaffen und die Tonne mittels dem Schnellangriff vom Tanklöschfahrzeug abgelöscht! Nachdem der Eigentümer an der Einsatzstelle eingetroffen war, wurde dieser noch belehrt!

 

Weiterführende Informationen zum Thema Waldbrandgefahr!

 

Ist das Rauchen und Anzünden von Feuer nur bei erhöhter Waldbrandgefahr verboten?
Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg das ganze Jahr über verboten im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand entfernt ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dazu gehört auch das Grillen an Seeufern in Waldnähe (§ 23 (1) LWaldG).

 

Darf der Wald bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 betreten werden?
Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden, wenn dies zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist. Davon wird jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Sperrung wird der Wald an den Zugängen entsprechend durch Schilder gekennzeichnet (§ 23 (2) LWaldG).

 

Kann ich bei Waldbrandgefahr auf meinem Grundstück in Waldnähe Feuer im Freien anzünden oder grillen?
Das Waldgesetz verbietet Feuer in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand. Das Waldgesetz sieht für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen z. B. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten gilt diese Ausnahmeregelung aber nicht mehr (§ 23 (1) LWaldG).